Fotografieren und Veröffentlichen: Was dürfen Medien bei Veranstaltungen, Unfällen und Feuerwehreinsätzen zeigen?

Meppen/Emsland. Ein Foto vom Stadtfest, Bilder eines Verkehrsunfalls oder Aufnahmen von einem brennenden Wohnhaus: Bilder gehören zur aktuellen journalistischen Berichterstattung. Gleichzeitig erreichen Redaktionen immer wieder Fragen, warum Personen, Fahrzeuge oder Gebäude auf Pressefotos zu erkennen sind und ob dafür nicht zunächst eine Zustimmung eingeholt werden muss.
Matthias Brüning
Neben Veranstaltungen gehören auch Polizeieinsätze, Feuerwehreinsätze, Verkehrsunfälle und andere aktuelle Ereignisse zur journalistischen Berichterstattung (Foto: Matthias Brüning)

Grundsätzlich gilt: Es gibt weder ein pauschales Recht, alles und jeden zu veröffentlichen, noch besteht für journalistische Medien die Verpflichtung, vor jedem Foto die Zustimmung sämtlicher darauf erkennbarer Personen einzuholen.

Entscheidend sind der jeweilige Einzelfall, der journalistische Zusammenhang, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die berechtigten Interessen der Betroffenen.

Personen bei Veranstaltungen

Bei Stadtfesten, Kirmesveranstaltungen, Konzerten, Sportereignissen, Demonstrationen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen befinden sich häufig zahlreiche Menschen auf einem Foto. Grundsätzlich besitzt jeder Mensch ein Recht am eigenen Bild. Dennoch kann eine Veröffentlichung im Rahmen journalistischer Berichterstattung auch ohne vorherige individuelle Zustimmung zulässig sein.

Steht beispielsweise das gut besuchte Stadtfest im Mittelpunkt einer Aufnahme und sind darauf zahlreiche Besucher als Teil des Veranstaltungsgeschehens zu sehen, muss nicht jeder einzelne Besucher vor der Veröffentlichung um Erlaubnis gefragt werden.

Ähnliches kann gelten, wenn Personen lediglich als sogenannte Begleiterscheinung beziehungsweise „Beiwerk“ eines Motivs erscheinen.

Anders kann es aussehen, wenn eine einzelne Person gezielt herausgestellt wird und für die eigentliche Berichterstattung keine Bedeutung hat. Auch die Privat- und Intimsphäre sowie berechtigte Interessen der Betroffenen müssen berücksichtigt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist besondere Zurückhaltung angebracht.

Fotos vom aktuellen Tagesgeschehen

Neben Veranstaltungen gehören auch Polizeieinsätze, Feuerwehreinsätze, Verkehrsunfälle und andere aktuelle Ereignisse zur journalistischen Berichterstattung. Medien dürfen solche Ereignisse grundsätzlich auch mit Fotos und Videos dokumentieren. Dabei kann es vorkommen, dass Personen im Hintergrund oder als Bestandteil des Geschehens erkennbar sind. Auch hier gilt jedoch: Die journalistische Relevanz eines Ereignisses ist kein Freibrief für die Veröffentlichung sämtlicher Details.

Insbesondere Verletzte, Angehörige oder Menschen in persönlichen Ausnahmesituationen genießen einen besonderen Schutz. Die Tatsache, dass sich eine Person an einem öffentlich zugänglichen Ort befindet, bedeutet nicht automatisch, dass jede Aufnahme dieser Person veröffentlicht werden darf.

Kfz-Kennzeichen auf Unfallbildern

Bei Verkehrsunfällen sind auf Pressefotos regelmäßig die beteiligten Fahrzeuge zu sehen. Damit stellt sich auch die Frage nach sichtbaren Kennzeichen. Ein Kfz-Kennzeichen kann dazu beitragen, ein konkretes Fahrzeug und mittelbar möglicherweise beteiligte Personen zu identifizieren.

Für die eigentliche Nachricht ist das vollständige Kennzeichen allerdings meistens ohne Bedeutung. Ob ein Pkw beispielsweise auf der B70 von der Fahrbahn abgekommen ist, lässt sich auch berichten, ohne dessen Kennzeichen zu veröffentlichen.

Deshalb „können“ Kennzeichen auf Unfallbildern unkenntlich gemacht werden, um eine unnötige Identifizierung der Beteiligten zu vermeiden. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jedes Kennzeichen auf jedem journalistischen Foto zwingend verpixelt werden muss, besteht daraus jedoch nicht. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Zusammenhang an.

Firmenlogos und Aufschriften auf Fahrzeugen

Bei Firmenfahrzeugen stellt sich eine weitere Frage: Muss der Unternehmensname auf einem verunglückten Transporter oder Lkw unkenntlich gemacht werden? Auch hierfür gibt es keine einfache Regel.

Ein Firmenlogo oder eine Fahrzeugbeschriftung ist zunächst Bestandteil des tatsächlich fotografierten Geschehens. Trotzdem sollte sich eine Redaktion fragen, ob die Identifizierung des Unternehmens für die Nachricht überhaupt relevant ist. Ist der Firmenname für das Ereignis ohne Bedeutung, kann es sinnvoll sein, die Aufschrift unkenntlich zu machen.

Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn durch das Foto der falsche Eindruck entstehen könnte, das betreffende Unternehmen beziehungsweise dessen Mitarbeiter habe einen Unfall verursacht. Gerade unmittelbar nach einem Verkehrsunfall steht die Ursache häufig noch gar nicht fest. Eine Berichterstattung sollte deshalb keine vorschnelle Schuldzuweisung erzeugen.

Ist ein Unternehmen dagegen selbst wesentlicher Bestandteil eines berichtenswerten Vorgangs, kann die journalistische Bewertung anders ausfallen.

Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst

Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sind regelmäßig Bestandteil der Berichterstattung über Einsätze. Die sichtbare Aufschrift „Feuerwehr“, „Polizei“ oder „Rettungsdienst“ muss deshalb nicht allein deshalb unkenntlich gemacht werden, weil das Fahrzeug auf einem Pressefoto zu erkennen ist.

Auch die Darstellung von Einsatzkräften kann im Zusammenhang mit einem öffentlich relevanten Ereignis zulässig sein. Trotzdem sind auch hier die jeweiligen Umstände der Aufnahme zu berücksichtigen.

Der erste Ansprechpartner an Einsatzorten ist oftmals ein Pressesprecher der Feuerwehr. Dieser gibt erste Informationen zum Geschehen. 

Wenn ein Wohnhaus brennt

Besonders emotional wird die Frage der Bildberichterstattung häufig bei Wohnhausbränden. Für die Bewohner ist ein Brand eine persönliche Ausnahmesituation. Gleichzeitig kann insbesondere ein größerer Feuerwehreinsatz ein Ereignis von öffentlichem und journalistischem Interesse sein.

Das betroffene Gebäude ist in einem solchen Fall unmittelbar Bestandteil des Geschehens. Der Wunsch eines Eigentümers oder Bewohners, das Gebäude nicht zu fotografieren oder zu veröffentlichen, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass eine journalistische Aufnahme oder Veröffentlichung unzulässig ist. Dennoch muss die Privatsphäre berücksichtigt werden.

Eine Aufnahme des von einer öffentlichen Stelle sichtbaren Brandgeschehens ist beispielsweise anders zu beurteilen als ein gezielter Blick durch ein Fenster in private Wohnräume.

Ebenso sollte geprüft werden, ob Hausnummern, Namensschilder oder andere persönliche Informationen für die Berichterstattung erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, kann auf deren Darstellung verzichtet beziehungsweise können entsprechende Details unkenntlich gemacht werden.

Menschen in persönlichen Ausnahmesituationen

Eine besondere Verantwortung besteht gegenüber Menschen, die unmittelbar von einem Unglück betroffen sind.

Wer gerade sein Haus durch einen Brand verliert, einen schweren Verkehrsunfall erlebt hat oder um einen Angehörigen bangt, befindet sich möglicherweise in einer extrem belastenden Situation.

Dass das zugrunde liegende Ereignis von öffentlichem Interesse ist, bedeutet nicht automatisch, dass auch die persönliche Reaktion der Betroffenen veröffentlicht werden sollte.

Bei der Auswahl von Bildern sollte deshalb stets zwischen der Dokumentation des Ereignisses und dem Schutz der betroffenen Menschen unterschieden werden.

Journalistische Berichterstattung braucht eine Abwägung 

Die häufig gehörte Aussage „Ohne meine Zustimmung darf niemand ein Foto von mir veröffentlichen“ ist in dieser Allgemeinheit ebenso wenig richtig wie die Behauptung „Was öffentlich sichtbar ist, darf immer veröffentlicht werden“. Für journalistische Medien kommt es auf den konkreten Einzelfall an.

Bei WasLosIn.de steht bei der aktuellen Bildberichterstattung deshalb das Ereignis im Mittelpunkt: Was ist passiert? Welche Auswirkungen hat das Geschehen? Wie groß ist der Einsatz? Welche Informationen sind für die Öffentlichkeit relevant? Persönliche Informationen, die für das Verständnis einer Nachricht nicht erforderlich sind, können dagegen unkenntlich gemacht oder bei der Bildauswahl vermieden werden.

Authentische Bilder gehören zu einer aktuellen Lokalberichterstattung. Gleichzeitig endet das öffentliche Informationsinteresse dort nicht automatisch, wo Persönlichkeitsrechte beginnen – vielmehr müssen beide Interessen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Ziel einer verantwortungsvollen Bildberichterstattung sollte deshalb immer sein, das aktuelle Geschehen möglichst authentisch zu dokumentieren, ohne dabei unnötig in die Rechte und die Privatsphäre der betroffenen Menschen einzugreifen.

Hier abschließend noch ein Hinweis unsererseits: Dieser Beitrag soll einen allgemeinen Überblick geben, stellt aber keine Rechtsberatung dar.

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