Wir widmen uns diesem Thema aufgrund einiger Vorkommnisse, bzw. Streitereien, die zwischen Fußgängern und Autofahrern vorgekommen sind, die diese Verbotsschilder augenscheinlich „missachtet“ haben.
Der letzte Vorfall ereignete sich am gestrigen Donnerstag, als ein Mitglied des Fischereiverein Meppen e.V. durch die Wirtschaftswege der Marsch in Richtung Ems unterwegs war. Plötzlich stellte sich dem Angler ein Fußgänger mitten auf die Straße in den Weg und fing an zu schimpfen. „Man darf hier nicht durchfahren“, tat der Mann lauthals seinen Unmut kund.
Diese Vorkommnisse seien bereits des Öfteren vorgekommen, so der Angler, der vermutet, dass viele Menschen gar nicht wissen, dass es hierfür Ausnahmegenehmigungen gibt und daher auch Verständnis für die Personen aufbringt und uns bat, darüber zu berichten.
Weniger Verständnis zeigte der Angler allerdings für den schimpfenden Fußgänger, der in der aktuellen Brut- und Setzzeit mit seinem freilaufenden Hund unterwegs war. Bis zum 15. Juli gilt die Leinenpflicht. „Dafür hat der bestimmt keine Ausnahmegenehmigung.“
Zurück zum Befahren der Wege in der Marsch: Aus der Ausnahmegenehmigung für die Mitglieder des Fischereiverein, die von der Stadt Meppen ausgestellt wurde und uns in Kopie vorliegt, geht folgendes hervor:
Ausnahmegenehmigung aufgrund §46 Abs. 1 Ziff. 11 StVO von den nach §§ 41, 42, 43 (3) der Straßenverkehrsordnung (StVO) angeordneten Verkehrsbeschränkungen nach Zeichen 260 i.V.m. Zusatzzeichen 1026-36 der StVO.
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt Sie mit einem der nachstehend aufgeführten Fahrzeuge den o. g. Straßenabschnitt (Zufahrts- und Wirtschaftswege In der Marsch) zu befahren und das Kfz abzustellen.
Diese Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und nach Aufforderung Polizeibeamten oder Beauftragten der Straßenverkehrsbehörde vorzuzeigen.
Fazit: Es gibt Personen, wie z.B. die Mitglieder des Fischereiverein, die neben dem Landwirtschaftlichen Verkehr, ebenfalls die Zufahrts- und Wirtschaftswege der Marsch befahren dürfen. Diese müssen das aber jederzeit mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung belegen können.
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Betriebsstoffe traten aus beiden Fahrzeugen aus (Foto: Stadt Papenburg / Feuerwehr)
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